Die ASF-Stiftung fördert , unterstützt und hilft regional, national und in Ausnahmefällen auch international.
Die Förderung und Unterstützung in der Region hat jedoch Priorität.
Im Mittelpunkt der Förderung und Unterstützung steht der einzelne Mensch.
Gemäß ASF-Satzung werden die Satzungszwecke verwirklicht, indem
jungen und alten Menschen, die aus sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nicht aktiv oder passiv am gesellschaftlichen Leben in Form von Kunst, Kultur, Sport usw. und/oder der Mitgliedschaft in Vereinen teilnehmen können, diesen eine Teilnahme durch Sach- und Geldzuwendungen möglich gemacht wird,
Menschen ab dem Erreichen des schulfähigen Alters die Erlangung eines maximal möglichen Bildungsniveaus durch Gewährung von Stipendien/Zuwendungen ermöglicht wird,
Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen Zuwendungen erhalten, die ihnen die Führung eines erfüllten, angemessenen Lebens möglich machen,
Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, Zuwendungen materieller und/oder finanzieller Art auch zur Sicherung einer umfassenden Betreuung erhalten,
Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen Zuwendungen erhalten, die ihnen die Integration und Teilnahme am geselschaftlichen Leben ermöglichen.
Jeder Mensch kann sich mit einem Wunsch zur Förderung, Unterstützung und Hilfe an die ASF-Stiftung wenden.
Der Wunsch soll detailliert begründet, nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Soweit der Wunsch sich auf eine andere Person bezieht, ist bei einem Erwachsenen dessen Zustimmung erforderlich.
Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der ASF-Stiftungssatzung allein und endgültig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang dem Wunsch entsprochen wird.
Der Stiftungsvorstand entscheidet ebenso über die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der materiellen und/oder finanziellen Zuwendungen.
Für Menschen aus dem Ausland wird vorausgesetzt, dass ein starker Bezug zu Deutschland besteht (Beherrschung der deutschen Sprache, Studium der Germanistik u. ä.).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht besteht. Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Leistungen oder das bloße „In-Aussicht-stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Auch wird über die Art und Höhe der Leistungen im Einzelfall entschieden, ein Anspruch auf Weitergewährung über den bewilligten Zeitraum hinaus besteht nicht.
